Freitag, 27. Juli 2012

Investitionssicherheit durch Mehraugenprinzip - TMS bzw. BWF in Sachen Betrugsprävention


Investitionssicherheit durch Mehraugenprinzip - TMS bzw. BWF  in Sachen Betrugsprävention
 - von Volker Schöne

Die Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung / Berlin bzw. TMS Berlin hat freiwillig einen Geldwäscheexperten als Geldwäschebeauftragten bestellt, um möglichen gesetzlichen Anforderungen vorsorglich bereits heute zu entsprechen. 
Das Geldwäscherecht modifizierte die Geldwäschevorschriften zum 01.01.2012 dahingehend, dass für Gold- und Silberhändler eine Bestellung eines Geldwäschebeauftragten angeordnet werden kann (§ 9 Abs. 4 GwG). Von dieser 
Zugleich hat die Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung ihr Geldanlagesystem der Bundesbank Berlin bzw. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überreicht mit der Bitte um Prüfung und Feststellung der Genehmigungsfreiheit nach der aktuellen Rechtslage. 

BWF Chef Detlef Braumanns hierzu: "Es ist besser, prophylaktisch dem Gesetzgeber entgegen zu gehen und eine intensive Zusammenarbeit mit den Überwachungsbehörden zu suchen, auch wenn das allgemeine deutsche Haftungsregime gesetzlich noch gar nicht so weit entwickelt ist. Besser ein zuviel an Sicherheit als ein zu wenig. Wir glauben, dass die allgemeine Gewerbeaufsicht der Städte, Landkreise oder Bezirksämter Berlin nach der Gewerbeordnung nicht ausreichend ist. Hier ist dringendes gesetzgeberisches Tun erforderlich, um den Sicherungsbedürfnissen der Bevölkerung zu entsprechen und die Idee der sachwertorientierten Geldanlage in Gold und Silber voranzutreiben." Die BWF bietet Produkte namens Gold und Gold Plus zur Geldanlage in Edelmetalle. Ihr Geschäftssitz ist Berlin-Mitte.

Detlef Braumanns: "Zudem arbeiten wir nur mit Geschäftspartnern bei der Lieferung und Lagerung von Metallen, die langjährig bekannt und bewährt sind. Auch das Mehraugenprinzip wird beachtet".



Handelsblatt: keine Rechtsanwalts-GmbH Co. KG? 

Das Handelsblatt fragt polemisch vor einiger Zeit: "Fällt Ihnen, liebe Leser, ein überzeugender Grund ein, aus dem eine Anwaltskanzlei als GmbH betrieben werden kann (§ 59c Abs. 1 BRAO), nicht aber als GmbH & Co. KG? Mir auch nicht! Wer die typische GmbH & Co. KG ohne Vermögensbeteiligung der Komplementär-GmbH kennt, wird mir darin zustimmen, dass diese Gesellschaft de facto nichts anderes ist als eine mitunternehmerische (§ 15 EStG) auf Kapitalkonten (nur) der Kommanditisten aufbauende GmbH im formalen Gewand einer Personengesellschaft mit einem GmbH-Geschäftsführer als (mittelbarem) Leitungsorgan. GmbH und GmbH & Co. KG sind insofern funktionsgleich." Den Schatz des Priamos Gmbh & Co. KG kann man so nicht finden. Die Rechtslage ist in Berlin anders als in Wien, oder?
Das Handelsblatt weiter: "Doch so weit arbeitet sich der BGH als Rechtsmittelinstanz gar nicht vor. Mit einer dem Wortlaut verhafteten Auslegung des HGB schiebt er die Sache ganz dem Handelsrecht in die Schuhe: Da eine Anwaltsgesellschaft weder gewerblich tätig ist (§ 105 Abs. 1 HGB) noch „nur eigenes Vermögen verwaltet“ (§ 105 Abs. 2 HGB), kann die Gesellschaft nach der vom BGH geteilten herrschenden Meinung den Status einer GmbH & Co.KG gar nicht durch Eintragung in das Handelsregister erlangen. Das Anwaltsberufsrecht könnte, wenn man dem folgt, die Anwalts-GmbH & Co. KG also gar nicht anerkennen, selbst wenn es wollte! Das ist, wie gesagt, herrschende Auffassung, an die sich ein Schwall von Verfassungsbedenken anschließt (Gleichbehandlung? Berufsfreiheit?).
Der Anwaltssenat weist diese Bedenken beherzt zurück. Seine Ausführungen sind zur Hälfte handelsrechtlicher und zur anderen Hälfte verfassungsrechter Art, und zur Gänze sind sie beklagenswert. Die Bundesrechtsanwaltsordnung kommt darin gar nicht vor. Nun wird wohl der deutsche Gesetzgeber, um Ordnung ins Berufsrecht zu bringen, gleich an zwei Stellen nachbessern müssen: im HGB und in der BRAO. So machen Juristen sich und anderen Arbeit. Gern denkt man bei diesem Ausblick an die Zeiten des Bayerischen Obersten Landesgerichts zurück, das einst die Anwalts-GmbH und später die Anwalts-AG ohne Vorarbeit des Bundestags akzeptiert hat (Beschlüsse von 1994 und 2000). Diesem Gericht, inzwischen aus finanziellen Gründen liquidiert, gebührt ehrenhaftes Heldengedenken. Statt den Gesetzeswortlaut zu buchstabieren, hat es Recht gesprochen und hat damit recht gesprochen.
Der Anwaltssenat dagegen zeigt jetzt, was dabei herauskommt, wenn sich Richter, getreu Montesquieu, nur als „la bouche de la loi“ verstehen. Schade!"



Autor und presserechtlich verantwortlich, Urheberrechte bei: Michael Petri



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